Bei Unwetter nicht zur Arbeit? Das gilt für Arbeitnehmer | Weather.com
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Bei Unwetter nicht zur Arbeit? Das gilt für Arbeitnehmer

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Trotz Unwetter zur Arbeit: Das gilt für Arbeitnehmer

Wegerisiko

Ob Sturm, Schneefall oder Gewitter – Unwetterlagen sind für Arbeitnehmer zunächst kein Grund, von der Arbeit fernzubleiben, auch wenn sich die Anfahrt durch die Witterungsbedingungen schwieriger gestaltet als üblich. „Grundsätzlich liegt das Wegerisiko immer beim Arbeitnehmer“, erläutert der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten.

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Eigene Verantwortung

„Als Angestellter ist man damit selbst dafür verantwortlich, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen.“ Auf welchem Wege man zum Arbeitsort gelangt kann einem der Arbeitgeber ebenso wenig vorschreiben wie den Wohnort. Dafür müssen Arbeitnehmer im Zweifel mehr Zeit für ihren Arbeitsweg einplanen, um ein rechtzeitiges Ankommen im Unternehmen trotz möglicher Verkehrsbehinderungen zu gewährleisten. Kommen sie trotzdem zu spät, kann ihnen der Arbeitgeber für die versäumte Arbeitszeit den Lohn anteilig kürzen. Darüber hinaus droht eine Abmahnung.

Unwetterwarnung

Auch eine amtliche Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) befreit Arbeitnehmer zunächst nicht von der Anwesenheitspflicht am vereinbarten Einsatzort. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Behörden ausdrücklich davor warnen, vor die Tür zu gehen – in einem solchen Fall kann eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung vorliegen.

Darüber hinaus räumt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Michael Fuhlrott zufolge Arbeitnehmern einen gewissen persönlichen Ermessensspielraum ein. Dieser ergebe sich aus Paragraph 275 Abs. 3, der sich mit dem Ausschluss der Leistungspflicht befasst: „Niemand muss sich sehenden Auges in Gefahr für Leib und Leben begeben“, sagt der Arbeitsrechtler.

„Wenn vor der Haustür Äste herunterfallen oder Gegenstände herumfliegen, kann man sich zu Recht weigern, zur Arbeit zu gehen.“ Allerdings ist das nur so lange zulässig, wie es die Witterungsbedingungen rechtfertigen. Lässt das Unwetter im Laufe des Tages nach, muss man sich trotzdem auf den Weg zur Arbeit machen.

„Ohne Arbeit kein Lohn“

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Dazu kommt auch in diesem Fall: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung der versäumten Arbeitszeit verfällt. Es gilt der Grundsatz 'Ohne Arbeit kein Lohn'. Auch auf die gesetzliche Ausnahme des Paragraph 616 BGB kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen.

Danach bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn der Grund für die Verhinderung „in der Person des Arbeitnehmers“ liegt – auf ein Unwetter trifft das nicht zu. Die Regelung ist überdies in den meisten Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Übrigens: Das witterungsbedingte Fernbleiben vom Arbeitsplatz sollte der absolute Ausnahmefall bleiben. Seine Entscheidung muss man dem Arbeitgeber darüber hinaus umgehend mitteilen.

Kinderbetreuung

Werden Schulen und Kitas wetterbedingt – bei Unwetter oder Hitze – geschlossen und die Kinder müssen zuhause betreut werden, dürfen Arbeitnehmer unter Umständen ihren Arbeitsplatz früher verlassen. So kann eine Situation, in der der Nachwuchs nicht anders betreut werden kann, als begründete Arbeitsverhinderung gelten, in der Arbeitnehmer die Arbeit früher beenden dürfen. Auch hier gilt Paragraph 616 BGB jedoch nicht, auf Vergütung der versäumten Arbeitszeit besteht kein Anspruch.

Homeoffice

Obwohl das Arbeiten vom heimischen Schreibtisch aus spätestens im Zuge der Corona-Krise zu einem festen Bestandteil der Arbeitskultur in Deutschland geworden ist, stellt auch das Homeoffice nicht ohne Weiteres eine Alternative zum persönlichen Erscheinen in der Firma dar, sagt Michael Fuhlrott: „Nach wie vor gibt es in der Bundesrepublik kein gesetzliches Recht auf das Arbeiten im Homeoffice.“

Bei einem tatsächlichen oder vermeintlichen Hinderungsgrund dürfen Arbeitnehmer also nicht einfach eigenmächtig auf die Heimarbeit ausweichen – das ist nur möglich, wenn im Betrieb bereits eine dahingehende grundsätzliche Regelung zum Thema Homeoffice besteht.

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