Das Comeback der Schrebergärten: Doch diese Regeln sind zu beachten | The Weather Channel

Das Comeback der Schrebergärten: Doch diese Regeln sind zu beachten

Birds eye view of a woman gardener weeding an organic vegetable garden with a hand fork, while kneeling on green grass and wearing red wellington boots.

Lange Zeit galten sie als spießig, unmodern und wenig cool. Doch seit einigen Jahren erleben Schrebergärten einen neuen Boom. Besonders junge Familien in großen Städten entdecken die Parzellen im Grünen zunehmend für sich und nutzen sie als Gemüsegarten, grüne Wochenendoase oder Spielparadies für die Kinder.

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Die Kontaktbeschränkungen im Zuge der Coronakrise haben diesen Trend noch einmal verstärkt – vielerorts verzeichneten die lokalen Kleingartenvereine in den vergangenen Monaten einen regelrechten Run auf freie Parzellen. Vor allem für Menschen ohne eigenen Garten oder Balkon ist ein Kleingarten attraktiv, nicht zuletzt, weil die Jahrespacht für die Grundstücke, die bis zu 400 Quadratmeter groß sein dürfen, oftmals nur wenige hundert Euro beträgt.

Diverse Regelwerke

Allerdings unterliegt die Nutzung eines Kleingartens zahlreichen Regularien. Die bundesweit geltenden Bestimmungen für das Kleingartenwesen sind beispielsweise im Bundeskleingartengesetz festgelegt. Zentrale Vorgabe: „Ein Kleingarten dient in erster Linie dem Anbau gartenbaulicher Erzeugnisse für die Eigenversorgung“, erläutert Sandra von Rekowski vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. in Berlin. Konkret schlägt sich das etwa in der sogenannten Fruchtquote nieder, die auch als Drittel-Regelung bekannt ist: Auf mindestens einem Drittel der Parzelle müssen Obst oder Gemüse gepflanzt werden. Welche Arten er anbauen will, entscheidet der Pächter aber selbst.

Ein weiterer Grundsatz: Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens muss mit Rücksicht auf die Belange von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege erfolgen. Neben dem Bundeskleingartengesetz sind für Pächter außerdem die Satzungen oder Gartenordnungen der für die jeweilige Region zuständigen Kleingartenverbände verpflichtend. Darüber hinaus haben auch die einzelnen Kleingartenvereine meist Satzungen oder Gartenordnungen, in denen sie konkrete Grundsätze für das gemeinsame Miteinander im Verein erlassen. „Hier werden meist Regelungen zu Anpflanzungen, Bienenhaltung, Ruhezeiten oder Grillen thematisiert“, sagt von Rekowski.

Gesetzliche Rechte

Neben den Vorschriften bietet das Bundeskleingartengesetz Pächtern aber auch Vorteile. Beispielsweise ist die Höhe der Pacht nicht den Regeln des freien Marktes unterworfen, wodurch sie sehr günstig bleibt. Hat man einmal einen Pachtvertrag für eine Parzelle unterschrieben, ist die Kündigung seitens des Vereins darüber hinaus sehr schwierig: Wenn man nicht gegen die geltenden Regeln verstößt, kann man von seinem Pachtland kaum wieder vertrieben werden.

Die Gartenlaube

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Eine Schrebergartenparzelle ohne Hütte ist keine. Auch in dieser Hinsicht macht das Bundeskleingartengesetz strenge Vorgaben. So darf die Grundfläche einer Gartenlaube inklusive überdachter Terrasse eine Größe von 24 Quadratmetern nicht überschreiten. Außerdem dürfen sich Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen eignen.

„Veränderungen an der Laube kann jeder Kleingärtner vornehmen, solange diese sich im Rahmen der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes sowie der vor Ort geltenden Richtlinien befinden“, ergänzt Kleingarten-Expertin von Rekowski. Übrigens: Gelegentliche Übernachtungen, etwa nach einem Grillabend oder dem jährlichen Vereinsfest, sind kein Problem. Schließlich soll der Kleingarten seinem Pächter auch zur Erholung dienen.

Spiel und Sport

Besonders für Familien mit Kindern bietet ein Schrebergarten vielfältige Freizeitmöglichkeiten. Doch nicht zuletzt die Drittel-Regelung zeigt: Eine Parzelle sollte nicht in erster Linie als Spielplatz dienen. Fest installierte oder in den Boden eingelassene Konstruktionen – etwa Swimmingpools, Kletterburgen oder Trampolins – sind nicht vorgesehen. Gegen einen kleinen Pool, der abgebaut werden kann, ist dagegen in der Regel jedoch nichts einzuwenden.

Auch in dieser Hinsicht sollten die jeweils geltenden Satzungen und/oder Gartenordnungen Orientierung bieten. „Am besten bespricht man Vorhaben wie das Aufstellen eines Pools oder Trampolins vorab mit dem Vorstand – dann ist man auf der sicheren Seite“, empfiehlt von Rekowski.

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