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Haus und Garten

Wer Herbstlaub nicht entfernt, riskiert Strafe

Im Herbst wird der nasse Laub auf Straßen und Wegen oft zur rutschigen Stolperfalle.
Im Herbst wird der nasse Laub auf Straßen und Wegen oft zur rutschigen Stolperfalle. Wer für die Beseitigung zuständig ist und wie im Schadensfall die Haftungsverhältnisse liegen.
(GettyImages)

Fallende Temperaturen, kürzere Tage und buntes Laub an den Bäumen – kein Zweifel: der Herbst ist da. Viele Menschen schätzen diese Jahreszeit gerade wegen der vielfältigen Farbenpracht, die nun überall die Laubbäume ziert.

Fallen die Blätter jedoch erst einmal herunter, ist es schnell vorbei mit der Behaglichkeit. Denn auf Straßen und Wegen wird das nasse Herbstlaub oft zur rutschigen Stolperfalle. Wer für die Beseitigung zuständig ist und wie im Schadensfall die Haftungsverhältnisse liegen − ein Überblick.

Vorsicht, Rutschgefahr!

Im Herbst ist es oft feucht und nass; auf Straßen und Gehwegen wird es dann schnell rutschig. Das gilt besonders dann, wenn es windig ist und sich auf dem Untergrund herabgefallenes Herbstlaub an verschiedenen Stellen sammelt. Genau wie bei Schnee und Eis gilt für Hauseigentümer in den meisten Städten und Gemeinden dann die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Sie müssen herabgefallene Blätter von ihrem Grundstück sowie gegebenenfalls von angrenzenden Gehwegen entfernen. Intensität und Häufigkeit der erforderlichen Arbeiten hängen dabei von der Menge des heruntergefallenen Laubes ab.

Kommen Eigentümer der Räumpflicht nicht nach, können ihnen daraus finanzielle Nachteile in erheblicher Höhe entstehen. „Verletzt sich jemand durch nicht geräumtes Laub auf dem Gehweg, kann das Schadensersatzforderungen nach sich ziehen“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten e. V. (BdV) in Hamburg. Wird die Verkehrssicherungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, beispielsweise aufgrund von Abwesenheit, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die zusätzlich mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Räumpflicht übertragen

Bei vermieteten Immobilien wird die Verkehrssicherungspflicht häufig auf die Mieter übertragen. Das muss im Mietvertrag jedoch ausdrücklich vereinbart sein, ein Hinweis in der Hausordnung reicht dafür nicht aus. Neben der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter können Immobilienbesitzer das Laub auch durch einen Hausmeister oder einen anderen Dienstleister entfernen lassen. Trotzdem sind sie dazu verpflichtet zu kontrollieren, ob tatsächlich ordnungsgemäß geräumt wurde. Unter Umständen haften sie sonst im Schadensfall mit.

Haftpflichtversicherung unabdingbar

Gegen mögliche wirtschaftliche Folgen im Schadensfall sollte man sich laut BdV mit einer Haftpflichtversicherung absichern. Für Mieter einer Wohnung oder Bewohner ihres eigenen Hauses greift die Privathaftpflichtversicherung bei allen Schäden, die von Wohnung oder Haus ausgehen. „Wer Eigentum vermietet, sollte zudem prüfen, ob zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig ist“, rät BdV-Sprecherin Boss. Das trifft beispielsweise auf Besitzer von Mehrfamilienhäusern, Eigentümergemeinschaften oder Vermieter von Einfamilienhäusern oder Einliegerwohnungen zu.

Die Haftpflichtversicherung begleicht nicht nur entstandene Schäden, sondern wehrt auch Forderungen nach Schadensersatz ab, wenn diese zu Unrecht erhoben werden. Ohne diese Absicherung kann man dagegen im Schadensfall unter Umständen bis zur Pfändungsgrenze mit dem eigenen Vermögen haftbar gemacht werden. Übrigens: Für gesetzliche Bußgelder kommt die Haftpflichtversicherung nicht auf.

Deckungssumme prüfen

Verfügt man bereits über eine Haftpflichtversicherung, sollte man zur Sicherheit die Deckungssumme überprüfen. Ist diese zu niedrig, was besonders bei älteren Policen oft der Fall ist, drohen Deckungslücken.

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Für private Versicherungen empfiehlt BdV-Expertin Boss eine möglichst hohe Deckungssumme − für Sach-, Personen- und Vermögensschäden sollte sie pauschal mindestens 15 Millionen Euro betragen.

Laub von fremden Bäumen

Übrigens: Wenn Laub vom Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück oder daran angrenzende öffentliche Wege fällt, muss man auch dieses entfernen. Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Bäume den vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze haben und die Laubmengen nicht unzumutbar groß sind. Ist das erfüllt, dann besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung für die Kosten der Laubentfernung – in manchen Gegenden auch als Laubrente bekannt.

Wohin mit dem Laub?

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Viele Städte und Gemeinden erlauben Anwohnern im Herbst, ihr Laub kostenfrei zur Deponie zu bringen oder stellen spezielle Sammelbehälter auf.
(GettyImages)

Zusammengekehrtes Laub sollte nicht im Gulli oder im Rinnstein abgelegt werden, wo es Verstopfungen auslösen kann. Auch das Verbrennen oder das Abladen im Wald ist in aller Regel tabu.

Viele Städte und Gemeinden erlauben Anwohnern im Herbst, ihr Laub kostenfrei zur Deponie zu bringen oder stellen spezielle Sammelbehälter auf. Wer einen Komposthaufen im Garten hat, kann die Blätter alternativ kompostieren und im Folgejahr als fruchtbaren Humus im Garten ausbringen. Der Garten profitiert auch, wenn die Blätter stattdessen unter Hecken und auf Beeten verteilt werden. Dort bietet es kleinen Säugetieren und Insekten Unterschlupf und Nahrung im Winter, schützt das Erdreich vor Frost und hemmt das Wachstum von Unkraut.

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